Schulordnung der Musikschule Springe e.V.

(Stand: 24.09.2020)

 

1. Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die evtl. Vorbereitung auf ein Berufsstudium.

2. Aufbau
Die Ausbildung in der Musikschule gliedert sich in der Regel wie folgt: Musikwichtel: Eltern-Kind-Gruppe für Kinder ab 18 Monaten Grundstufe: Elementare Musikerziehung in Vorklassen (mind. 2 Jahre musikal. Früherziehung) Hauptfächer: instrumentaler Gruppen-und Einzelunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe Ergänzungsfächer: Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet.

3. Teilnehmer:
Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ab der Grundstufe ist 2 Jahre vor Beginn der Schulpflicht (Elementarklassen) möglich. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für den Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen.

4. Leistungen:

Alle Schüler der Musikschule sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler sollen mindestens einmal jährlich an einem Vorspiel teilnehmen. Ist die Fortsetzung des Unterrichts an der Musikschule nicht mehr vertretbar (Stören des Unterrichts etc.), kann das Unterrichtsverhältnis von der Musikschule kurzfristig gelöst werden.

5. Ergänzungsfächer / Ensemble:

Es gehört zum Konzept der Musikschule, dass Schüler mit instrumentalem Hauptfach ein Ergänzungsfach, sofern es von der Musikschule angeboten wird, belegen. Die Einteilung obliegt dem Fachlehrer. Mitglieder eines (für Musikschüler kostenlosen) Ensembles sind zur regelmäßigen Teilnahme am Ensembleunterricht und zu mindestens 2 Vorspielen pro Jahr verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Ensemble führen

6. An- und Abmeldung, Kündigungsfristen:

An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform (auch per Mail) und müssen an die Geschäftsstelle der Musikschule gerichtet werden. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Anmeldungen sind auch während des laufenden Schuljahres möglich, sofern die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Eine Abmeldung ist grundsätzlich nur zum 31.01. und zum 31.07. eines Jahres schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen möglich. In der Probezeit (die ersten 3 Unterrichtsmonate) kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. In begründeten Einzelfällen (z.B. Wegzug, schwere Krankheit) kann die Musikschule Abmeldungen auch außerhalb der Kündigungszeiten zulassen. Für die Kurse der Musikalischen Früherziehung gelten abweichend von Punkt 6 Absatz 2 folgende Abmeldefristen: Alter 0 – 18 Monate, zwei Wochen zum Monatsende. Alter über 18 bis 24 Monate, vier Wochen zum Quartalsende (Termine: 31.1./ 30.4./31.7./ 31.10.).

7. Probezeit:

Die ersten 3 Monate Unterrichtsmonate gelten als Probezeit.

8. Schuljahr, Unterrichtserteilung:

Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem der öffentlichen Schulen. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht der Musikschule planmäßig statt. An Schultagen mit „Hitzefrei“ in den allgemeinbildenden Schulen findet der Musikschulunterricht planmäßig statt. Bei behördlicher Anordnung von Unterrichtsausfall an den allgemeinbildenden Schulen im Einzugsbereich der Musikschule Springe fällt der Unterricht an der Musikschule ebenfalls aus. Es besteht dann, sollte kein Onlineunterricht möglich sein, kein Anspruch auf Nachholen des Unterrichtes oder auf eine Gebührenerstattung. Online-Unterricht gilt, sofern technisch möglich, als adäquater Ersatzunterricht.

9. Instrumente:

Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Die Musikschule kann Instrumente im Rahmen der Bestände der Schule an die Schüler ausleihen. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers instand-zuhalten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. Für Verlust und Beschädigung hat der Entleiher in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

10. Aufsicht:

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

11. Haftung:

Bei Personen- und Sachschäden leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfang der zugunsten der Teilnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Ersatz. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen.

12. Gesundheitsbestimmungen:

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.